Grundsätzlich wird jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, als testierfähig angesehen. Als nicht testierfähig gilt nur, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen einer Bewusstseinsstörung unfähig ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung zu erkennen und sein Handeln dementsprechend auszurichten. Ein Testament, welches durch eine testierunfähige Person verfasst wird, ist unwirksam.
Im vorliegenden Fall war die Cousine des Erblassers der Meinung, dass dessen Testament unwirksam ist. In diesem hatte der Erblasser das Kunstmuseum Bern als seinen Alleinerben eingesetzt.
Die Beschwerde der Cousine hatte keinen Erfolg. Nach umfangreichen Ermittlungen war der Senat nicht davon überzeugt, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments an einem Wahn gelitten hatte. Auch eine Demenz, die seine Testierfähigkeit aufhebt, konnte nicht bewiesen werden. Für eine Verschlechterung des Gedächtnisses des Erblassers gab es zwar Anhaltspunkte. Diese belegen eine Demenz, die zu einer Testierunfähigkeit geführt hat, jedoch nicht eindeutig. Der Senat konnte auch nicht davon überzeugt werden, dass der Willensbildungsprozess des Erblassers vor der Zeit der Testamentserrichtung von physischen oder psychischen Komplikationen beeinflusst worden war. Damit lag auch auch kein nachweisliches Delir des Erblassers vor, das seine Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung aufgehoben haben könnte.
Der Senat betonte zudem, dass für die Einholung eines Obergutachtens keine Veranlassung besteht. Damit ist das Testament des Erblassers für die Erbfolge entscheidend. Die Erbscheinserteilung an das Kunstmuseum erfolgte somit rechtmäßig.
Normen: BGB § 1986, § 2229 Abs. 4; FamFG § 26, § 81, § 84; ZPO § 412