Das Verwaltungsgericht Düsseldorf kam zu der Entscheidung, dass der Deutschen Umwelthilfe die Befugnis fehle, die Stilllegung einzelner Kraftfahrzeuge, die vom VW-Abgasskandal betroffen sind, klageweise geltend zu machen. Schließlich moniere der Umweltverband keine Verletzung der eigenen Rechte, sondern allein Verstöße gegen Vorschriften des Umweltrechts. Zudem sei die Klage unrechtmäßig, da die betroffenen Fahrzeuge den Zulassungsvorschriften entsprechen, solange die angeordnete Nachrüstung erfolge.
Normen: § 42 Abs. 2 VwGO; § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG; Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention; Art. 47 Abs. 1 Grundrechte Charta; § 25 EG-FGV; § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO