Das OLG Köln kam zu der Übrzeugung, dass ein bei Gefahrübergang bestehender Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) keinen Sachmangel, sondern einen erheblichen Rechtsmangel darstellt. Unmaßgeblich ist dabei die theoretische Löschbarkeit des Vermerks. Der Käufer ist daher rücktrittsberechtigt, sofern die normalen Rücktrittsvoraussetzungen vorliegen.
Normen: §§ 346 Abs. 1, 348 BGB