Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass der Käufer eines 2014 ausgelieferten, vom VW-Abgasskandal betroffenen VW Sharan 2.0 TDI mit einem EA189-Motor keinen Anspruch auf Lieferung eines aktuellen Fahrzeugs mit einem leistungsstärkeren EA189-Motor aus Gewährleistungsrecht hat. Der Verkäufer ist im Wege der Ersatzlieferung lediglich dazu verpflichtet, dem Käufer eine gleichartige sowie gleichwertige Sache zu liefern.
Der Käufer hat ebenfalls keinen Schadensersatzanspruch auf Lieferung eines leistungsfähigeren Ersatzfahrzeuges, da der Verkäufer als VW-Vertragshändler keine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat. Ihm ist ein (möglicherweise) arglistiges Verhalten der Volkswagen AG nicht zuzurechnen.
Normen: §§ 433 Abs. 1, 439 Abs. 1 Fall 2, 308 Nr. 4, 278 BGB