Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Normaler Verschleiß ist in der Regel kein Sachmangel

In Ausnahmefällen kann jedoch auch üblicher Verschleiß einen Sachmangel darstellen.

Das Landgericht Kiel stellte in seinem Urteil klar, dass normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen eines Gebrauchtwagens im Regelfall keine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB begründen. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn sich der Verschleiß so erheblich auswirkt, dass das Fahrzeug nicht mehr gebrauchstauglich ist.

Im vorliegenden Fall erwarb der Kläger vom Beklagten einen gebrauchten Mazda5, dessen Dieselpartikelfilter laut Sachverständigengutachten im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen nutzungs- und alterungsbedingte Verschleiß aufwies. Da der Käufer mit dem Fahrzeug nach dem Kauf noch ca. 13.500 km zurücklegen konnte, ist dieser gewöhnliche Verschleiß nicht als dermaßen erheblich anzusehen, dass eine Mangelhaftigkeit bejaht werden kann. Der Kläger kann daher nicht vom Kaufvertrag zurücktreten.
 
LG Kiel, Urteil LG Kiel 3 O 52 15 vom 25.05.2018
Normen: § 433 BGB, § 434 Abs 1 S 2 BGB, § 437 Nr 1 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-01 wid-89 drtm-bns 2024-11-01
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