Das Landgericht Kiel stellte in seinem Urteil klar, dass normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen eines Gebrauchtwagens im Regelfall keine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB begründen. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn sich der Verschleiß so erheblich auswirkt, dass das Fahrzeug nicht mehr gebrauchstauglich ist.
Im vorliegenden Fall erwarb der Kläger vom Beklagten einen gebrauchten Mazda5, dessen Dieselpartikelfilter laut Sachverständigengutachten im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen nutzungs- und alterungsbedingte Verschleiß aufwies. Da der Käufer mit dem Fahrzeug nach dem Kauf noch ca. 13.500 km zurücklegen konnte, ist dieser gewöhnliche Verschleiß nicht als dermaßen erheblich anzusehen, dass eine Mangelhaftigkeit bejaht werden kann. Der Kläger kann daher nicht vom Kaufvertrag zurücktreten.