Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Nachträgliche Herabsetzung oder Befristung nach dem 15.07.2006 geschlossener Vergleiche über den Unterhalt zulässig

Ein Vergleich über den nachehelichen Aufstockungsunterhalt, der vor dem 15.

07.2006 geschlossen wurde, kann nachträglich befristet werden.

In dem Fall hatten die Geschiedenen einen Vergleich über Aufstockungsunterhalt geschlossen. Im gleichen Zeitraum, in dem der Vergleich geschlossen wurde, wurde die höchstrichterliche Rechtssprechung zu den Befristungsmöglichkeiten bzw. Herabsetzungsmöglichkeiten des nachehelichen Unterhalts grundlegend geändert, was jedoch erst am 15.07.2006 (der Vergleich wurde am 12.04.2006 geschlossen) mit der betreffenden Entscheidung veröffentlicht wurde.
Das Gericht entschied, dass die Parteien erst nach diesem Erstveröffentlichungstermin Kenntnis von der Entscheidung haben mussten und daher ein von der Unterhaltsverpflichteten begehrter Herabsetzungsanspruch nicht präkludiert ist.
Stichtag ist hiernach die Erstveröffentlichung in der Fachpresse.
 
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil OLG Brandenburg 9 UF 139 11 vom 21.10.2011
Normen: BGB §§ 133, 157, 313, 1578b I, II 2; FanFG §§ 238 I 2, II, 239; EGZPO § 36
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-23 wid-83 drtm-bns 2024-12-23
Familienrecht Friedrichshafen, Dokumentationsfehler Friedrichshafen, Mieterhoehung Lindau, Opferentschaedigung nahe Tettnang, Dienstvertrag Deggenhausertal, Rechtsanwaelte nahe Lindau, Mietvertrag Ueberlingen, Kontopfaendung Friedrichshafen, Testament Ravensburg, Gewaehrleistung Meersburg