Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kosten eines zweisprachig geführten Kindergartens absetzbar

Die durch den Besuch eines zweisprachigen Kindes entstehenden Kosten sind als Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar.


Diese steuerliche Berücksichtigung verweigerte das Finanzamt aber den Eltern mit der Begründung, dass es sich bei den Kosten nicht um solche der Kinderbetreuung, sondern um nicht abzugsfähige Unterrichtskosten handeln würde. Die Eltern begehrten die Berücksichtigung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Besuch eines deutsch- und französischsprachigen Kindergartens durch ihr Kind entstanden waren. In diesem erfolgte die Erziehung mittels gleichberechtigter deutscher Erzieherinnen und französischer Sprachassistentinnen. Erstgenannte sprachen nur Deutsch mit dem Kind, letzter nur Französisch. Ein Lehrplan existierte dabei nicht.

Das Gericht gab dem Anliegen der Eltern statt und führte aus, dass die Kosten der Kindererziehung auch das geistige Wohl des Kindes erfassen würde. Dies "schließe auch die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der in Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit ein." Als Unterrichtskosten könnten entsprechende Aufwendungen nur bewertet werden, wenn die pädagogische Erziehung regelmäßig in einem organisierten Rahmen mit dem Hauptaugenmerk auf der Vermittlung der Sprachfähigkeiten stattgefunden hätte, was vorliegend aber nicht der Fall war.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Kosten der Unterbringung auch schon vor 2009 bis zu einer Höhe von höchstens 4.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden konnten. Seit diesem Zeitpunkt ist die Geltendmachung der Besuchskosten eines zweisprachigen Kindergartens im Einkommenssteuergesetz geregelt.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH III R 29 11 vom 19.04.2012
Normen: §§ 4 f S.1, S.3 EStG a.F.
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-23 wid-83 drtm-bns 2024-12-23
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