Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Schwiegerelterliche Zuwendungen können vom Schwiegerkind zurückverlangt werden

Schwiegerelterliche Zuwendungen, die an das eigene Kind und das Schwiegerkind in der Erwartung des Fortbestandes der Ehe erbracht werden, können unter Umständen von den Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zurückverlangt werden, wenn die Ehe später scheitert.

Dies begründet sich damit, dass Zuwendungen von Schwiegereltern meist in der Annahme vorgenommen werden, den Eheleuten dauerhaft einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen und die Grundlage für ein gemeinsames Familienheim zu schaffen.

Ein Rückforderungsanspruch kommt demnach insbesondere aus einem Schenkungsvertrag in Betracht. Der BGH bekräftigt seine neue Rechtssprechung mit der Abkehr von der Annahme, schwiegerelterliche Zuwendungen seien als ehebezogene Zuwendungen anzusehen und können nicht zurückgefordert werden. Zudem kann ein Rückforderungsanspruch nicht allein damit begründet werden, die Zuwendungen der Schwiegereltern sind auch dem eingenen Kind zugute gekommen. Vielmehr ist eine Mitbegünstigung des eigenen Kindes notwendige mittelbare Folge der Zuwendungen der Schwiegereltern und kann einem Rückforderungsanspruch nicht im Wege stehen.

Für einen erfolgreichen Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern ist jedoch der Beweis erforderlich, dass die schwiegerelterlichen Zuwendungen unter der Bedingung des Fortbestandes der Ehe erbracht wurden. Dabei stellt der BGH in seiner Entscheidung fest, dass eine Vereinbarung einer auflösenden Bedingung für den Fall des Scheiterns der Ehe vereinbart werden kann.
Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche kommen in Betracht, wenn bewiesen werden kann, dass die für einen Bereicherungsanspruch erforderliche Zweckvereinbarung vorliegt und die Begünstigten positive Kenntnis von dem mit den schwiegerelterlichen Zuwendungen verfolgten Zweck hatten.

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Die Anspruchshöhe richtet sich nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten, wobei unter anderem auch zu berücksichtigen ist, wie lange die Ehe dauerte und wie lange die damit verbundene zweckentsprechende Nutzung erfolgte.
Der Anspruch gegen das Schwiegerkind ist begrenzt durch eine noch vorhandene Vermögensmehrung beim Schwiegerkind. Demnach muss das Schwiegerkind nur so weit haften, wie sein Vermögen aufgrund der schwiegerelterlichen Zuwendungen gegenwärtig noch gemehrt ist.

Nach einer Scheidung getätigte Zuwendungen können nicht zurückverlangt werden, mithin kann dann keine berechtigte Erwartung mehr bestehen, die Ehe würde von Dauer sein.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 149 09 vom 20.07.2011
Normen: BGB §§ 313, 516 I, 683, 812 I 1
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fhfn-fdhf 2024-12-23 wid-83 drtm-bns 2024-12-23
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