Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Zulässiges Rechtsmittel nur bei Weiterverfolgung eines bereits gestellten Klageanspruchs

Ein zulässiges Rechtsmittel setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer mit dem Rechtsmittel die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt.


Es darf nicht lediglich ein neuer Anspruch im Wege der Klageänderung verfolgen werden und einen Anspruch zur Entscheidung gestellt werden, der bisher nicht geltend gemacht wurde. Eine bloße Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein, mithin setzt eine Klageänderung vielmehr ein bereits zulässiges Rechtsmittel voraus.

Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn das Gericht nicht darauf hinwirkt, dass sich die Parteien vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, die Beweismittel bezeichnen bzw. sachdienliche Anträge stellen und die Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 164 09 vom 14.03.2012
Normen: ZPO §§ 139 I, 551III Nr. 1, 552 I
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-23 wid-83 drtm-bns 2024-12-23
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