Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Eheschließung trotz Alzheimer

Eine mit einem Demenzkranken geschlossene Ehe kann Bestand haben, wenn ein öffentliches Interesse oder die Interessen der Ehepartner und deren Kinder dieser nicht entgegen stehen.


Bereits seit 1973 führten die Betroffenen eine Partnerschaft als das Schicksal den Mann im Jahr 2003 in Form einer Alzheimererkrankung ereilte. Nach einem knapp einjährigen Aufenthalt in der Psychiatrie und einem speziellen Seniorenheim erwarb die Frau aus den Mitteln des Erkrankten ein Einfamilienhaus, in welchem sie sich in der Folge der persönlichen Pflege ihres Partners widmete. In diesem wurde das Paar schließlich auch getraut. Mit der Eheschließung nicht einverstanden, regte die Nichte des Erkrankten bei der zuständigen Behörde die Aufhebung der Ehe an, da ihr Onkel aufgrund seiner Erkrankung nicht ehegeschäftsfähig gewesen sei. Die Behörde schloss sich dieser Meinung an und beantragte die Aufhebung bei Gericht. Das zuständige Amtsgericht gab diesem Begehren zunächst statt, musste sich in der Folge jedoch durch das Bundessozialgericht korrigieren lassen.

Vorliegend müssten ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse der Ehepartner an einer Aufhebung der Ehe mit einem Interesse an der Aufrechterhaltung derselbigen abgewogen werden.

Das Paar ist seit mehreren Jahrzehnten in einer eheähnlichen Form liiert. Durch die Fürsorge der Frau für den Erkrankten und die darin zum Ausdruck kommende Solidarität füreinander kommt ein eheliches Verantwortungsgefühl zum Ausdruck, welches bei einer Aufhebung der Ehe seiner Grundlage entzogen werden würde. Einem öffentlichen Interesse steht auch entgegen, dass die Ehe nicht eingegangen wurde, um in den Genuss staatlicher Leistungen zu kommen und nicht nur der Begründung von eherechtlichen Ansprüchen des gesunden Ehepartners dienen soll. Im Angesicht dieser Gesamtumstände sei einem Interesse der Ehepartner an einer Aufrechterhaltung der Ehe demnach eindeutig der Vorzug zu geben.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 99 10 vom 11.04.2012
Normen: §§ 1304, 1316 III BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-23 wid-83 drtm-bns 2024-12-23
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