Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Mehr Elterngeld nach Wechsel der Steuerklasse

Der Wechsel der Lohnsteuerklasse zur Erlangung von mehr Elterngeld ist nicht verwerflich.


Vorab: Die Berechnung des Elterngeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Einkommen der Berechtigten in den letzten zwölf Monaten vor dem Geburtsmonat. Von diesem Einkommen werden u.a. die Steuern abgezogen. Das Elterngeld beläuft sich auf 67 % des verbleibenden Betrages.

Während der Schwangerschaft vollzogen zwei werdende Mütter den Wechsel der Lohnsteuerklasse. Daraus ergab sich ein höheres verbleibendes Einkommen, weshalb sie diese neue Einstufung auch bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt wissen wollten. Diese Auffassung wollte der Sozialleistungsträger aber nicht teilen, weshalb die Betroffenen erfolgreich um gerichtlichen Schutz ersuchten.

Demnach ist ein Wechsel der Lohnsteuerklasse nicht als rechtsethisch verwerflich und damit rechtsmissbräuchlich zu betrachten. Diesbezügliche Anhaltspunkte sind aus dem Gesetz nicht erkennbar. Auch wurde vor Erlass der Vorschriften zum Elterngeld über einen Wechsel der Steuerklasse in diesem Zusammenhang gesprochen, ohne dass in dabei von einem Rechtsmissbrauch die Rede war. Der Wechsel ist somit bei einer Berechnung der zustehenden Leistungen zu berücksichtigen.

In dem konkreten Sachverhalt brachte der Wechsel für die verheirateten Frauen keinen Vorteil, da die Steuern ihrer Ehepartner aufgrund des Wechsels so stark anstiegen, dass sich die Beträge gegenseitig ausglichen.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 10 EG 3 08 R vom 25.06.2009
Normen: § 2 I, VII BEEG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-23 wid-83 drtm-bns 2024-12-23
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