Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Zur Grunderwerbssteuerpflicht beim Grundstückserwerb von früheren Ehepartnern

Die Grunderwerbssteuerpflicht beim Erwerb eines Grundstücks vom früheren Partner entfällt nur dann, wenn die Scheidung Grund für die Übertragung ist.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt trennte sich die Eheleute im Jahr 2005, ohne dass es zu einer Regelung über das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus kam. In diesem wohnten bis 2007 in separaten Wohnungen der Ehemann und seine ehemalige Schwiegermutter. Nach deren Ableben im Jahr 2007 übertrug der Mann sein hälftiges Eigentum an seine Exfrau, da er und seine neue Partnerin sich zum Bau eines neuen Hauses entschlossen hatten. Das zuständige Finanzamt versagte der klagenden Exfrau die Befreiung von der Grunderwerbssteuer mit der Begründung, dass nicht die Scheidung Auslöser für die Übertragung des Hausanteils gewesen sei, sondern vielmehr der Tod der Mutter und der Entschluss zum Neubau ausschlaggebend gewesen seien. Die geschiede Ehefrau sah in der Übertragung hingegen den klassischen Fall einer Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung, welcher nicht zur Zahlung der Grunderwerbssteuer verpflichten würde.

Das Gericht folgte hingegen der Auffassung des Finanzamtes. Zwar würde für eine Aufteilung des ehelichen Vermögens keine zeitliche Grenze existieren, was demnach auch für eine in diesem Rahmen erfolgende Immobilienübertragung und die in diesem Zusammenhang stehende Grunderwerbssteuer gelten würde, vorliegend läge der Fall aber anders. Ursächlich sei hier nicht die Scheidung gewesen, sondern vielmehr der Tod der Mutter. Dieser sollte mit dem Aufschieben der Vermögensaufteilung eine dauerhafte Nutzung des Grundstücks ermöglicht werden. Mit der eigentlichen ehelichen Beziehung habe dieser Umstand aber nichts gemein, weshalb die mögliche Befreiung von der Grunderwerbssteuer auch nicht greifen könnte, diese somit an das Finanzamt abzuführen sei.
 
Hessisches Finanzgericht, Urteil FG HE 5 K 2338 08 vom 10.05.2012
Normen: § 3 Ziffer 5 GrEStG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-23 wid-83 drtm-bns 2024-12-23
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