Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kein Elterngeld im Knast

Auch in einer geschlossenen Mutter-Kind-Einrichtung steht Müttern kein Elterngeld zu, da es sich bei solchen Einrichtungen nicht um einen "Haushalt" im Sinne des Gesetzes handelt.


Vorab: Bundesweit gibt es derzeit sieben "Mutter-Kind-Knäste". In diesen können verurteilte Straftäterinnen gemeinsam mit ihren Säuglingen und Kleinkindern untergebracht werden. So soll einer schädlichen Trennung von Mutter und Kind begegnet werden. Denn eine frühe Trennung birgt auch das Risiko frühkindlicher Entwicklungsschäden. Zugleich soll die Bindung zwischen Mutter und Kind gestärkt und das Verantwortungsbewusstsein der Mutter gezielt gefördert werden.

Im Zusammenhang mit diesen Mutter-Kind-Einrichtungen hatte sich das Bundessozialgericht mit der Frage zu befassen, ob Müttern im geschlossenen Vollzug ein Anspruch auf Elterngeld zusteht.

Dem ist nicht so, wie das Gericht befand. Denn Voraussetzung für das Elterngeld ist das Zusammenleben von Mutter und Kind in einem Haushalt. Ein Haushalt setzt aber eine häusliche, wohnungsmäßige und familienhafte Wirtschaftsführung voraus. In der Haftanstalt führt eine Mutter aber keinen eigenen Haushalt und wirtschaftet auch nicht in diesem Sinne. Denn sie selbst wird durch die JVA versorgt und die finanziellen Bedürfnisse des Kindes werden zum Teil durch das Jugendamt getragen. Geringe eigene finanzielle Mittel der Mütter reichen für eine Haushaltsführung hingegen nicht aus.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 10 EG 4 12 R vom 04.09.2013
Normen: § 1 I Nr.2 BEEG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-23 wid-83 drtm-bns 2024-12-23
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