Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Ehepartner muss trotz langjähriger Trennung Lottogewinn teilen

Im Wege des Zugewinnausgleichs bleiben nur solche Vermögenswerte unberücksichtigt, die dem einen oder anderen Ehepartner aufgrund einer persönlichen Beziehung zustehen.

Dies können nach § 1347 Abs. 2 BGB Vermögenswerte sein, die der bevorteilte im Zuge einer Schenkung oder einer Erbschaft erhalten hat.

Ein Lottogewinn stellt nach Ansicht des BGH allerdings keinen sogenannten "privilegierten" Vermögenswert dar. Dort fehle es an einer für die Nichtberücksichtigung erforderlichen persönlichen Beziehung.
Hier sprach das Gericht der Antragstellerin die Hälfte eines anteiligen Lottogewinns ihres Ehemannes zu, den er zusammen mit seiner neuen Lebensgefährtin gewonnen hatte. Unberücksichtigt blieb in der Begründung die Tatsache, dass beide Ehepartner schon seit mehreren Jahren voneinander getrennt lebten. Die Scheidung erfolgte nämlich erst nach Bekanntgabe des Gewinns. Mithin steht nach Ansicht des BGH der damaligen "noch-Ehefrau" ein Anteil im Wege des Zugewinnausgleichs zu.

Auch wenn einige die Entscheidung als nicht gerecht bewerten mögen, so ist noch anzumerken, dass die Ehe eine Dauer von 29 Jahren auswies und aus ihr 3 Kinder hervorgegangen sind. Diese Umstände wurden vom Gericht in der Urteilsfindung mit berücksichtigt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 277 12 vom 16.10.2013
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-23 wid-83 drtm-bns 2024-12-23
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