Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Reduzierung des Unterhaltsanspruchs der ersten Ehefrau bei Vorrang der zweiten Ehefrau

Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen Ehefrau ist nicht mehr die Dreiteilungsmethode anzuwenden.

Ausschlaggebend ist eine Einzelfallbetrachtung bei der auf die Einkommensverhältnisse der geschiedenen Ehefrau und des Unterhaltsverpflichteten abzustellen ist, wobei die zweite Ehefrau insbesondere nicht in die Bedarfsermittlung einzubeziehen ist, wenn sie die zweite Ehe nicht geprägt hat.

Die zweite Ehefrau kann jedoch aufgrund der Betreuung eines gemeinsamen Kindes bei der Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden.

Kann der Unterhaltsverpflichtete seinen beiden Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen, müssen diese nach billigem Ermessen festgesetzt werden, wobei dies im Einzelfall dazu führen kann, dass die erste Ehefrau eine Reduzierung ihres eigenen Anspruchs hinnehmen muss, um einen eventuell vorrangigen Anspruch der zweiten Ehefrau zu decken.
 
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil OLG Duesseldorf 7 UF 1 11 vom 26.05.2011
Normen: BGB §§ 1573 II, 1578, 1581, 1609; FamFG § 238 II
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-23 wid-83 drtm-bns 2024-12-23
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