Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Sozialleistungsträger kann Geldgeschenke zurückfordern

Verarmt ein Schenker, kann der Sozialleistungsträger unter Umständen Angehörigen gemachte Geldgeschenke zurück verlangen.


Rund 13.000 Euro hatte eine großzügige Mutter ihrer Tochter innerhalb von zwei Jahren geschenkt. Rund drei Jahre später musste sie in ein Pflegeheim. Da ihre Rente zur Deckung der Kosten nicht ausreichte, erhielt sie unterstützend Sozialleistungen. Nach ihrem Tod forderte der Sozialleistungsträger rund 12.000 Euro an gewährter Unterstützung von der Tochter zurück. Dabei berief er sich auf die Verarmung der Mutter.

Das Gericht teilte diese Auffassung. Wegen ihrer Verarmung hätte der Mutter ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich des geschenkten Geldes zugestanden. Dieser ging durch die Zahlungen des Sozialleistungsträgers auf diesen über, weshalb er die Schenkung von der Tochter zurück verlangen konnte. Den Anspruch mindernde Gründe konnten von der Tochter nicht glaubhaft vorgetragen werden. Insbesondere ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Notlage der Beschenkten. Vielmehr fanden sich Anhaltspunkt dafür, dass die Tochter schon Jahre zuvor von ihrer Mutter mit wertvollen Immobilien bedacht worden war.
 
Landgericht Coburg, Urteil LG Coburg 13 O 784 09 vom 13.08.2010
Normen: § 528 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-23 wid-83 drtm-bns 2024-12-23
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