Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Jugendamtsurkunde kann nach Volljährigkeit geändert werden

Ein bestehender gerichtlicher oder urkundlicher Unterhaltstitel kann außergerichtlich durch einen neuen Vollstreckungstitel durch die Beteiligten des Unterhaltsprozesses grundsätzlich ersetzt werden.


Wird eine vollstreckbare Jugendamtsurkunde errichtet, die auf einer Unterhaltsvereinbarung von Unterhaltsschuldner und Unterhaltsgläubiger beruht, so können die Beteiligten eine Abänderung der Urkunde nur vornehmen, wenn sich nachträgliche Umstände geändert haben, die einer Veränderung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage gleichkommen. Ansonsten sind die Beteiligten an die Vereinbarungen in der Jugendamtsurkunde gebunden.

Die Abänderung einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde über den Kindesunterhalt kann verlangt werden, wenn der früher allein barunterhaltspflichtige Elternteil wegen des Eintritts der Volljährigkeit des Kindes nun nicht mehr allein barunterhaltspflichtig ist, sondern auch der betreuende Elternteil zum Barunterhalt herangezogen werden kann, sodass eine Quotelung der Barunterhaltspflicht vorgenommen werden muss.
Es reicht, wenn der die Abänderung verlangende Elternteil die Volljährigkeit darlegt. Danach muss das volljährig gewordene Kind die auf seine Eltern entfallenden jeweiligen Haftungsanteile im Abänderungsverfahren darlegen und beweisen, mithin die Einkommensverhältnisse der Elternteile. Beide sind dem Kind gegenüber zur Auskunft verpflichtet.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 422 15 vom 07.12.2016
Normen: BGB §§ 313, 1601, 1606 Abs. 3 Satz 1; FamFG § 238; SGB VIII §§ 59, 60
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-23 wid-83 drtm-bns 2024-12-23
Pachtvertrag Meersburg, Kindesunterhalt Friedrichshafen, Kontopfaendung Friedrichshafen, Testament Meersburg, Verkehrsrecht Friedrichshafen, Verteidigung Strafverfahren Friedrichshafen, Verteidigung Wirtschaftsstrafsachen nahe Lindau, Vertragsrecht Friedrichshafen, Zwangsvollstreckung nahe Pfullendorf, Mietvertrag Friedrichshafen