Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Nationalpass reicht zur Anerkennung einer Vaterschaft

Ein Mann kann eine Vaterschaft anerkennen.

Die Anerkennung der Vaterschaft ist dabei eine freiwillige Willenserklärung und erfordert die Zustimmung der Kindesmutter und auch des Kindes, soweit der Kindesmutter die elterliche Sorge nicht zusteht. Zudem muss die Anerkennung der Vaterschaft von einer Urkundsperson in einer öffentlicher Urkunde festgehalten werden.

Der anerkennende Mann muss seine Identität bei der Eintragung seiner Vaterschaft in der Geburtsurkunde des Kindes nachweisen. Das OLG Hamm hat jetzt entschieden, dass zum Nachweis der Identität bei der Eintragung der Vaterschaft auch der Nationalpass des anerkennenden Teils reichen kann, wenn es sich dabei um einen echten Nationalpass handelt.

In dem entschiedenen Fall handelte es sich um einen guineischen Staatsangehörigen, der neben seinem Nationalpass zur Anerkennung der Vaterschaft auch noch einen von dem guineischen Außenministerium legalisierten Auszug aus dem Geburtenbuch einer guineischen Gemeinde vorlegte, der die Personalien des Vaters bestätigte. Das Standesamt wollte zunächst noch, dass der Beteiligte auf eigene Kosten die vorgelegten Dokumente von der deutschen Botschaft in Guinea auf ihre Echtheit überprüfen lässt und lehnte die Eintragung des Betroffenen als Vater ab, mit der Begründung, die Identität des Vaters sei nicht hinreichend geklärt. Die vorgelegten Urkunden reichen zum Nachweis der Identität nicht aus, da die Vermutung des richtigen Inhalts formell echter Urkunden nicht für Staaten gelte, die bekanntermaßen nur über ein unzuverlässiges Personenstandswesen verfügen, zu denen auch die Republik Guinea zählt. Bei solchen Staaten müsse ein zusätzlicher Überprüfungsakt durch eine zuverlässige Quelle erfolgen, damit einer solchen Urkunde die erforderliche Beweiskraft zukommt.
Das OLG Hamm erteilte dieser Rechtsansicht eine Absage und entschied, dass ein zusätzlicher Überprüfungsakt nur gefordert werden könne, wenn konkrete Zweifel an der Echtheit der Urkunde bestehen und Widersprüche zu anderen Dokumenten vorliegen.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG NW 15 W 317 16 vom 30.05.2017
Normen: BGB § 1594
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-22 wid-83 drtm-bns 2024-12-22
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