Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Mutter muss den Namen des Vaters nennen

Eine Mutter muss dem vermeintlichen Vater ihres Kindes für den Unterhaltsregress den Namen des echten Vaters nennen.

Streit um den Kindesunterhalt gehört zu den häufigsten Fällen vor den Familiengerichten. Wie es sich verhält, wenn die Mutter den Unterhalt vom falschen Mann eingefordert hat, ist jetzt wieder ein Stück klarer: Der Bundesgerichtshof hat nämlich eine Lanze für die vermeintlichen Väter gebrochen und ihnen das Recht zugesprochen, von der Mutter des Kindes den Namen des echten Vaters zu erfahren, um von diesem den bisher gezahlten Kindesunterhalt zurückzufordern.

Im konkreten Fall stritten sich die Mutter und der vermeintliche Vater um verschiedene Fragen vor den Familiengerichten, nachdem der Mann zunächst die Vaterschaft für das Kind der Mutter anerkannt hatte. In einem Rechtsstreit über den Betreuungs- und Kindesunterhalt kam es schließlich dazu, dass das Gericht ein Vaterschaftsgutachten einholte. Diese Gutachten ergab, dass der Mann nicht der biologische Vater des Kindes sein konnte, was schließlich auch gerichtlich festgestellt wurde. Damit sind die Unterhaltsansprüche gegen den leiblichen Vater auf den vermeintlichen Vater übergegangen, soweit dieser bisher den Unterhalt für das Kind geleistet hat. Weil ihm aber der leibliche Vater des Kindes nicht bekannt war, verlangte er von der Mutter den Namen des Vaters, um von diesem den Unterhalt einfordern zu können. Die Mutter wurde daraufhin vom Amtsgericht zur Auskunft verpflichtet und scheiterte sowohl mit ihrem Berufungsantrag als auch jetzt mit der Revision beim Bundesgerichtshof.

Zwar berührt die Verpflichtung zur Auskunft über den leiblichen Vater nach Ansicht des Bundesgerichtshofs das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Mutter. Allerdings hat die Mutter bereits nachweislich falsche Angaben über ihr Sexualleben gemacht und damit erst den vermeintlichen Vater zu seinem Vaterschaftsbekenntnis veranlasst. Deswegen wiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses.

 
[mmk]
 
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