Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Gleichbehandlung beim Betreuungsunterhalt

Die bisherige Regelung, wonach für die Betreuung nichtehelicher Kinder deutlich kürzere Unterhaltsansprüche als für die Betreuung ehelicher Kinder bestehen, ist verfassungswidrig.

Die bisherige Unterhaltsregelung für die Betreuung nichtehelicher Kinder ist verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht sieht in der auf dreie Jahre festgelegten Beschränkung des Betreuungsunterhalts einer nichtehelichen Mutter eine Verletzung des Grundgesetzes. Der Gesetzgeber ist nunmehr verpflichtet, das Unterhaltsrecht bis zum 31. Dezember 2008 anzugleichen. Das Grundgesetz verbietet eine Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder. Dies muss nach Ansicht der Verfassungsrichter auch für die Unterhaltsansprüche wegen Betreuung der Kinder gelten, da andernfalls eine mittelbare Benachteiligung der nichtehelichen Kinder mit dem Ausbleiben eines Unterhaltsanspruchs der sie betreuenden Personen eintreten würde.

Mit diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht den mühsam ausgehandelten Kompromiss der Großen Koalition für ein neues Betreuungsrecht nur wenige Tage vor dessen Verabschiedung in Gesetzesform zu Fall gebracht. Wie eine neue Regelung aussehen wird - ob also beim Kindesalter beispielsweise ein Mittelwert zwischen der vorgesehenen Altersgrenze für eheliche und der für nichteheliche Kinder kommt, oder ob nichteheliche Kinder einfach den ehelichen Kindern gleichgestellt werden - ist momentan noch nicht abzusehen.

 
[mmk]
 
fhfn-fdhf 2024-12-23 wid-83 drtm-bns 2024-12-23
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