Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Nachträgliche Korrektur von Eheverträgen

Kinder, die erst nach dem Abschluss eines Ehevertrages geboren werden, können eine Korrektur der im Vertrag festgelegten Unterhaltsbestimmungen erforderlich machen.

Ein Unterhaltsverzicht, der in einem Ehevertrag vereinbart worden ist, kann gegenstandslos werden, wenn sich die Umstände nach dem Abschluss des Vertrages wesentlich geändert haben. So sprach der Bundesgerichtshof kürzlich einer geschiedenen Mutter einen Anspruch auf Altersvorsorge zu, obgleich dieser Anspruch im Ehevertrag ausgeschlossen war. Das Ehepaar hatte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beabsichtigt, keine Kinder zu bekommen. Dass wenige Jahre später doch Kinder kamen, führte dazu, dass die Mutter keinen Beruf ergreifen konnte, weil sie die Kinder betreut. Hierfür müsse sie unbeschadet des Ehevertrages im Hinblick auf die Altersvorsorge entschädigt werden, bestimmten die Richter.

Demgegenüber führt eine Schwangerschaft nicht ohne weiteres zur Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit eines Ehevertrages. Sofern von den Gerichten bei einer entsprechenden Prüfung keine Benachteiligung der Ehefrau oder eine bewusste Ausnutzung ihrer Schwangerschaft festgestellt werden kann, bleibt der Vertrag wirksam, wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat. Indiz für eine fehlende Benachteiligung sind dabei insbesondere angemessene Regelungen zum Betreuungsunterhalt für die Kinder.

 
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fhfn-fdhf 2024-12-23 wid-83 drtm-bns 2024-12-23
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