Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Höherer Unterhalt nach Karrieresprung?

Wer nach einem unerwarteten Karrieresprung ein wesentlich höheres Einkommen bezieht, muss deshalb nicht automatisch auch mehr Unterhalt zahlen.

Die Höhe des nachehelichen Unterhalts richtet sich in erster Linie nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Veränderungen, die bereits bei der Scheidung absehbar waren, können auch nachträglich die Höhe des Unterhalts beeinflussen. Eine unerwartete Einkommenssteigerung hat auf den Unterhalt aber keinen Einfluss.

Das Oberlandesgericht Schleswig verweigerte daher auch einer geschiedenen Ehefrau die Anhebung ihres Unterhaltsanspruches. Ihr Exmann war unvorhergesehen befördert worden, wodurch sich sein Einkommen deutlich erhöht hat. Da die Beförderung allerdings zum Zeitpunkt der Scheidung noch nicht absehbar war, kommt eine Berücksichtigung nach Auffassung des erkennenden Senats nicht in Betracht. Auch das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem ähnlichen Fall so entschieden: Die Beförderung eines normalen Lehrers zum Korrektor mit entsprechend höherem Gehalt ist ein unerwarteter Karrieresprung und führt damit nicht zu mehr Unterhalt für die Ex.

 
[mmk]
 
fhfn-fdhf 2024-12-23 wid-83 drtm-bns 2024-12-23
Dienstvertrag Wangen im Allgaeu, Garantie Friedrichshafen, Ehevertrag Friedrichshafen, Eigentum Tettnang, Ehe Ueberlingen, Zwangsvollstreckung Friedrichshafen, Kindesunterhalt Weingarten, Anwaltskanzlei Deggenhausertal, Fahrverbot Tettnang, Unterbliebene Aufklaerung Wangen im Allgaeu