Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Minderjährige Kinder und solche Kinder, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, sind gesteigert unterhaltsbedürftig.
BSG, Urteil vom 13.07.2006
Hat ein unterhaltsberechtigtes Kind für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsvorschuss gezahlt wird, einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem es nicht lebt, oder einen Anspruch auf eine sonstige Leistung, die bei rechtzeitiger Gewährung als Einkommen anzurechnen wäre, so geht dieser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Land über.
OVG Sachsen, Urteil vom 17.11.2005
Einem Studenten, der dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt hat, ist es zuzumuten, diese Leistungen auch wahrzunehmen und sich nicht nur ausschließlich auf eine Unterhaltspflicht der Eltern zu berufen.
Oberlandesgericht Schleswih-Holstein, Urteil vom 24.08.2005
Um den Unterhalt ihrer Kinder zu sichern müssen Schuldner in der Not den Gang in die Privatinsolvenz antreten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.02.2005
Hält sich ein Vater nicht für den leiblichen Vater eines Kindes, so kann er die Vaterschaft anfechten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2005
Grundsätzlich sind nur die durch Abstammung verwandten Personen einander zum Unterhalt verpflichtet.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.10.2003
Der verschuldete Verlust eines Arbeitsplatzes stellt nicht automatisch auch eine vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht dar, wenn sich der Unterhaltspflichtige bzw.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2002
Im Unterhaltsrecht kann sich der Unterhaltsschuldner bei einem unfreiwilligen Arbeitsplatzverlust nicht auf die eigene Leistungsunfähigkeit berufen, wenn er seine Leistungsunfähigkeit durch unterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeigeführt hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.04.2000
Der Kindesunterhalt umfasst die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.
Oberlandesgercht Hamm, Urteil vom 02.12.1998
Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.12.1930
 
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