Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Anfang | << | 73 74 75 76 77 [78] 79 80 81 82 83 | >> | Ende

Die unentgeltliche Überlassung einer Immobilie an den Ehegatten, um die Zugewinnausgleichsforderung zu erfüllen, führt zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Eine Vereinbarung, wonach ein Ehegatte nach der Scheidung Unterhalt für den ehemals gemeinsamen Hund zu erbringen hat, ist bindend.
Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt, kann die Familienkasse das Kindergeld auch direkt an das Kind auszahlen.
Die Schwiegereltern können eine Schenkung nicht wegen groben Undanks widerrufen, wenn der Schwiegersohn untreu wird und daraus die Scheidung folgt.
In vielen Fällen können Familien sich rückwirkend noch den Kindergeldanspruch sichern, wobei noch nicht endgültig klar ist, welche Beträge von den Einkünften abgezogen werden können.
Familien profitieren überwiegend von den Änderungen, die die Koalition bis jetzt beschlossen hat.
Ein Unterhaltspflichtiger kann sich nicht in jedem Fall auf Schulden berufen, um seine Unterhaltsverpflichtung zu mindern.
Auch zwischen getrennt lebenden Ehegatten kann das Familienwohnheim steuerfrei übertragen werden.
Die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist jetzt neu geregelt und in den meisten Fällen damit auch erheblich erweitert worden.
Bei einer ungewollten Schwangerschaft muss ein Arzt auch bei einem nichtehelichen Kind den Eltern vollen Schadensersatz bezahlen.
 
fhfn-fdhf 2024-12-23 wid-83 drtm-bns 2024-12-23
Verteidigung Ermittlungsverfahren Deggenhausertal, Dienstvertrag Deggenhausertal, Leasingvertrag Ravensburg, Garantie Friedrichshafen, Schmerzensgeld Weingarten, Mieterhoehung Friedrichshafen, Behandlungsfehler Friedrichshafen, Pachtvertrag Lindau, Testament Deggenhausertal, Zwangsvollstreckung Friedrichshafen