Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Entschädigung für Versorgungsleitungen auf Nachbargrundstück?

Führen durch die Versorgungsträger verlegte Leitungen über ein Nachbargrundstück, so steht dem Eigentümer dieses Grundstücks kein Entschädigungsanspruch gegen den durch die Leitungen versorgten Nachbarn zu.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt verlegten die Versorgungsbetriebe 1994 Leitungen über einen Privatweg der Klägerin um das nicht ans Versorgungsnetz angeschlossene Grundstück des Beklagten mit Strom, Wasser und Telekommunikation zu versorgen. Dabei stütze sich der Versorger bei der Verlegung auf entsprechende Gesetze, welche ihm das Verlegen der Leitungen gestattete. Für diese Versorgung des Nachbargrundstücks begehrte die Klägerin eine entsprechende Entschädigung durch ihren Nachbarn, unterlag jedoch vor dem Bundesgerichtshof.

Der Nachbar sei nicht unrechtmäßiger Besitzer des betroffenen Weges, indem er ihn zur Führung der Leitungen nutzt. Sein Grundstück wird lediglich durch die Leitungen versorgt, was aber nicht einer Nutzung durch den Beklagten entspricht. Denn die Nutzung erfolgt durch den Versorger, der aber über ein legitimes Recht zur Verlegung der Leitungen verfügte. Diese Nutzung durch den Versorger kann dem Nachbarn auch nicht zugerechnet werden, weshalb einem Anspruch auf Entschädigung nicht existiert.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 119 11 vom 02.12.2011
Normen: § 988 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-25 wid-87 drtm-bns 2024-11-25
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