Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kein Schadensersatz wegen Mobilfunkmast

Von Mobilfunkmasten ausgehende Beeinträchtigungen sind ohne Entschädigung zu akzeptieren.


Schadensersatz, Unterlassung des Betriebes und ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro begehrte eine Frau für die angeblichen Beeinträchtigungen durch einen Mobilfunkmasten. Seit der Inbetriebnahme im Jahr 2008 würde sie an Herz-, Blutdruck- und Konzentrationsproblemen leiden, sei sogar aufgrund der Strahlung arbeitsunfähig geworden.

Das zuständige Landgericht hingegen verneinte einen Anspruch der Betroffenen, da von Mobilfunkmasten ausgehende Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht zu einer Entschädigung berechtigen würden.

Nach der Auffassung des Gerichts sind Immissionen durch elektromagnetische Felder zu dulden, wenn sie zu keiner oder nur einer unwesentlichen Beeinträchtigung führen. Vorliegend würden die gesetzlichen Grenzwerte nicht durch die Anlage überschritten, auch sei nicht ersichtlich, dass die entsprechende Verordnung inzwischen veraltet sei. Daran würde auch die vorgelegte ärztliche Stellungnahme der Betroffenen nichts ändern, welche lediglich den Schluss einer gesteigerten elektromagnetischen Sensibilität auf Seiten der Klägerin zulassen würde.
 
Landgericht Bautzen, Urteil LG BZ 3 O 693 11 vom 26.06.2012
Normen: § 906 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-87 drtm-bns 2024-11-24
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