Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Lärmklagen wegen lauter Spielgeräte erfolglos

Auch wenn sich eine Klage nur gegen ein einzelnes lautes Spielgerät richtet und nicht gegen den Spielplatz ans sich, haben betroffene Anwohner kaum Aussicht auf Erfolg.


Darauf wies das OVG Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung hin und lehnte damit die Klage einer Anwohnerin gegen eine auf einem Spielplatz befindliche Seilbahn ab. Diese nur wenige Meter von ihrem Balkon entfernt verlaufende Seilbahn und den durch sie verursachten Lärm empfand sie als so belästigend, dass sie die Beseitigung des Spielgerätes begehrte.

Wie das Gericht ausführte, handelt es sich bei den auftretenden Geräuschen nicht um eine schädliche Umwelteinwirkung, sondern vielmehr um Lärm, den die Betroffene zu dulden verpflichtet ist. Denn das Gesetz sieht deutlich eine Privilegierung des von Spielplätzen ausgehenden Lärms vor. Insbesondere handelt es sich bei der Seilbahn auch nicht um einen atypischen Sonderfall, da diese Geräte inzwischen auch auf kleineren Spielplätzen anzutreffen sind, sich der Spielplatz gut in die umliegende Wohnbebauung einpasst und die Benutzungszeiten bzw. der Kreis der berechtigten Nutzer bereits durch die Gemeinde begrenzt wurde.
 
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil OVG RP 8 A 10301 12 OVG vom 24.10.2012
Normen: § 22 I a BImSchG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-25 wid-87 drtm-bns 2024-11-25
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