Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Keine Sanierung des Eigenheims über Hartz IV

Sanierungsarbeiten am Eigenheim sind als grundlegende, wertsteigernde Neuerungen anzusehen und können deshalb nicht über Hartz-IV finanziert werden.


Selbiges versuchte aber eine klagende Eigenheimbesitzerin. Kurz nach dem Beginn des Bezugs von Hartz IV erwarb sie ein Grundstück mit einem stark baufälligen Gebäude für 2300 Euro. Zu der Zeit lebte sie bei einem Verwandten und erhielt monatliche Abschläge für Heizkosten. In der Folge führte sie in Eigenregie umfassende Renovierungsmaßnahmen durch und teilte dem Amt schließlich ihre Absicht mit, in das Objekt umzuziehen. Parallel legte sie Renovierungsrechnungen in Höhe von 3900 Euro vor, für welche sie die Übernahme durch das Amt begehrte. Nach dessen Weigerung beschritt sie erfolglos den Weg zum Gericht.

Dieses führte aus, dass Eigenheimbesitzer mittels des Arbeitslosengeldes II zwar Leistungen für die Instandhaltung ihres Objekts erhalten können, diese jedoch nicht zu einer Verbesserung des Standards führen dürfen. Denn in einem solchen Fall würde es zu einer unzulässigen Vermögensbildung mittels Sozialleistungen kommen. Bei dem im Erwerbszeitpunkt unbewohnbaren Haus führten die Arbeiten jedoch zu einer Wertsteigerung, zumal es auch zu grundlegenden Neuerungen an dem Objekt kam. Auch kann eine Kostenübernahme nicht unter dem Gesichtspunkt der Einzugsrenovierung gerechtfertigt sein. Die Weigerung des Sozialleistungsträgers erfolgte somit rechtmäßig.
 
Sozialgericht Mainz, Urteil SG MZ S 10 AS 367 11 vom 02.11.2012
Normen: § 22 I, II SGB II
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-87 drtm-bns 2024-11-24
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