Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Architektenprämie unterliegt nicht der HOAI

Eine Architektenprämie für eine Baukostenunterschreitung ist nicht Bestandteil der Baukosten und kann dementsprechend auch nicht vom Bauherrn zurückgefordert werden.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt stellte ein Bauherr seinem Architekten eine Prämie für den Fall in Aussicht, dass sich die Baukosten unter der geplanten Höchstgrenze halten würden, wofür die Architekten eine Garantie übernahmen. Bei einem Überschreiten des Kostenrahmens sollten sie in entsprechender Höhe haftbar sein. Die Prämie sollte sich dabei auf die Summe belaufen, um die die Baukostenobergrenze gegebenenfalls unterschritten würde. Tatsächlich fielen die Kosten geringer aus, die Architekten erhielten neben dem vereinbarten Honorar auch die Prämie. In der Folge forderten die klagenden Bauherren einen Teil der Summe jedoch zurück, da die Summe aus Honorar und Prämie die in der Honorarordnung für Architekten (HOAI) und Ingenieure vorgesehene Honorarhöchstgrenze überschritt. Der BGH teilte diese Auffassung nicht.

Demzufolge unterliegt die Honorarvereinbarung nicht den Bestimmungen der HOAI. Denn vorliegend wurde die Prämienzahlung allein und ausschließlich für die Übernahme der Baukostengarantie übernommen. Denn Zweck der Garantie war lediglich, die Bauherren vor über den Höchstbetrag hinausgehenden Kosten zu schützen. Ziel der Garantie war es hingegen nicht die Baukosten für die Bauherren zu senken, da sie aus dieser Kostenersparnis gerade keinen Vorteil ziehen konnten. Denn die Differenz floss allein den Architekten zu. Dementsprechend war die Prämie auch nicht als übernommene Architektenleistung im Sinne der HOAI zu Gunsten der Bauherren zu werten und konnte folglich auch nicht als Bestandteil des Honorars zu einer Überschreitung der Honorarobergrenzen führen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VII ZR 200 10 vom 22.11.2012
Normen: §§ 1, 2, 5 IV HOAI (1991)
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-87 drtm-bns 2024-11-24
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