Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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BGH stimmt merkantilem Minderwert bei Gebäudemängeln zu

In einem Grundsatzurteil hat sich der Bundesgerichtshof zu einer Wertminderung bei Gebäuden infolge von Baumängeln geäußert und zugleich die Rahmenbedingungen für die Berechnung derselbigen benannt.

br>In dem zugrundeliegenden Sachverhalt führten Planungsfehler zu Schäden am Gebäudeputz. Hierfür wurde dem Eigentümer ein Anspruch auf Schadensersatz zugesprochen. Auch wenn ein Gutachter weitere Schäden nahezu ausschloss, sah das Gericht jedoch Raum für eine mögliche Wertminderung, da es die Entstehung weiterer Schäden und eine damit einhergehenden Wertverlust als nicht völlig ausgeschlossen beurteilte.

Dabei stellte das Gericht jedoch weniger auf mögliche weitere Schäden ab, sondern vertrat vielmehr die Auffassung, dass auch bei nicht auftretenden Schäden der Planungsfehler auch weiter vorhanden ist. Infolgedessen könnte ein potentieller Käufer nur zur Zahlung eines geringeren Preise für das Objekt bereit sein. Eine mögliche Wertminderung kann dabei geschätzt werden, indem fachkundige Personen zu den Folgen des Planungsfehlers für die Preisentwicklung des Objekts auf dem Immobilienmarkt befragt werden. Solche Sachverständigeneinschätzungen scheiden dabei nicht schon deshalb als Grundlage für eine gerichtliche Feststellung der Wertminderung aus, weil verschiedene Sachverständige verschiedene Zahlen nennen. Denn eine solche Schätzung ist gerade die Aufgabe des Gerichts, selbst wenn dabei von der Realität abweichende Ergebnisse in Kauf genommen werden müssen. Etwas anderes ergibt sich nur, wenn überhaupt keine greifbaren Anhaltspunkte für einen Wertverlust existieren. In diesem Fall muss der Eigentümer eine Wertminderung beweisen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VII ZR 84 10 vom 06.12.2012
Normen: § 287 I ZPO, § 251 BGB
[bns]
 
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