Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Übernahme von Erwerbsnebenkosten mindert Steuerlast

Übernimmt der Verkäufer einer Immobilie die Erwerbsnebenkosten mindert diese Übernahme die Höhe der Grunderwerbssteuer auf Seiten des Erwerbers.


In der Regel übernimmt der Erwerber einer Immobilie auch die anfallenden Nebenkosten wie etwa die Kosten der notariellen Beurkundung und der Grundbucheintragung. Anders verhielt es sich in dem vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Sachverhalt. Bei diesem hatten sich Verkäufer und Erwerber darauf geeinigt, dass der Verkäufer die Nebenkosten nach Abschluss des Geschäfts erstatten würde. Obwohl der Grunderwerbssteuerbescheid bereits bestandskräftig geworden war, begehrte der Erwerber nach dem Erhalt der Erstattung eine Änderung des Steuerbetrages.

Entgegen der Auffassung der vorab entscheidenden Instanzen folgte der BFH diesem Wunsch und führte aus, dass die Höhe des Kaufpreises Grundlage für die steuerliche Berechnung ist. Bei dessen Höhe ist ein vereinbarter Erstattungsanspruch jedoch steuermindernd zu berücksichtigen. Denn ein solcher Anspruch mindert den tatsächlich für den Grunderwerb aufzubringenden Betrag, welcher aber Berechnungsgrundlage für die abzuführende Grunderwerbssteuer ist.

Eine Ausnahme hiervon gilt lediglich bei einer Vereinbarung, nach welcher der Verkäufer die durch den Käufer abzuführende Grunderwerbssteuer erstattet. Denn nach dem Gesetz kann diese Steuer nicht ihre eigene Bemessungsgrundlage beeinflussen.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH II R 1 12 vom 17.04.2013
Normen: §§ 1 I Nr.1, 8 I, 9 I Nr.1 GrEStG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-87 drtm-bns 2024-11-24
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