Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Zur Haftung des Bauunternehmers bei einer Trockenlegung

Bauunternehmer haften ihren Kunden auch dann für eine misslungene Trockenlegung des Kellers, wenn vertraglich eine bestimmte Art der Bauausführung vereinbart und diese auch fachgerecht durchgeführt wurde.


Von Feuchtigkeit in seinem Keller geplagt, wandte sich der Kläger im zugrunde liegenden Sachverhalt an einen Bauunternehmer. Dieser riet dem Kunden nach einer Besichtigung zu einer Isolierung des Kellers mittels einer Druckinjektion und einer zusätzlichen Abdichtung. Diese Form der Trockenlegung wurde letztendlich auch vertraglich vereinbart und durchgeführt. Trotz dieser Maßnahmen kam es wiederholt zu Feuchtigkeitseinbrüchen im Keller, weshalb letztendlich das Gericht über den Sachverhalt zu entscheiden hatte.

Das Gericht teilte mit, dass nicht nur die Verrichtung der vertraglich vereinbarten Maßnahmen geschuldet war, sondern primär auch eine dauerhafte Trockenlegung des Kellers. Dieser Erfolg der Baumaßnahmen war das erklärte Ziel der Vertragsparteien. Nicht nur die ordnungsgemäße Verrichtung der vereinbarten Maßnahmen, sondern insbesondere die Trockenlegung des Kellers war das sich aus dem Vertrag ergebende Ziel des Auftraggebers.

Da dieses Ziel nicht erreicht wurde, war die Verrichtung der Maßnahmen als mangelhaft zu bewerten, weshalb der Bauunternehmer nicht nur die Rückzahlung des erhaltenen Lohns schuldet, sondern auch für die zielorientierte Trockenlegung des Kellers aufkommen muss.
 
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil OLG Brandenburg 12 U 133 13 vom 13.02.2014
Normen: § 633 I, II BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-21 wid-87 drtm-bns 2024-11-21
Testament Deggenhausertal, Kontopfaendung nahe Wangen im Allgaeu, Verteidigung Verkehrsstrafsachen Friedrichshafen, Unterbliebene Aufklaerung Tettnang, Verkehrsrecht Deggenhausertal, Schadensersatz Wangen im Allgaeu, Eigentum Deggenhausertal, Verteidigung Strafverfahren Deggenhausertal, Rechtsanwaltskanzlei nahe Lindau, Garantie Pfullendorf