Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Auf dem Balkon darf geraucht werden

Mieter haben gegen ihre auf dem Balkon rauchenden Nachbarn keinen Anspruch auf Unterlassung, nur weil sie sich durch den Zigarettenqualm belästigt sehen.


Mit dieser Forderung trat ein Rentnerehepaar an das Gericht heran, nachdem eine gütliche Einigung mit den Nachbarn gescheitert war. Diese sahen keinen Grund, das Rauchen auf ihrem Balkon einzustellen oder zu bestimmten Zeiten zu unterlassen, nur weil sich die Kläger durch den Rauch bei ihren Kaffeerunden auf dem Balkon gestört sahen. Auch das Gericht sah keinen Anlass den Beklagten das Rauchen zu verbieten:

Weder könnte sich das betroffene Ehepaar auf einen Fall des Passivrauchens berufen, noch würde ein Verstoß gegen Gesetze zum Nichtraucherschutz vorliegen. Auch vor dem Gebot einer nachbarschaftlichen Rücksichtnahme wollte das Gericht dem Begehren nicht statt geben. An dieser Entscheidung änderte auch der Umstand nichts, dass das Rentnerpaar akribisch über das Rauchverhalten der Nachbarn Buch führte und diverse Fotos anfertigte.

Jedoch ließ das Gericht eine mögliche Revision zum Bundesgerichtshof zu, zumal die Frage des Nichtraucherschutzes regelmäßig Gegenstand öffentlicher Diskussionen ist.
 
Landgericht Potsdam, Urteil LG Potsdam 1 S 31 13 vom 14.03.2014
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-87 drtm-bns 2024-11-24
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