Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Schadensersatzpflicht des Vermieters bei verweigerter Untervermietung

Verweigert ein Vermieter seinem Mieter die Untervermietung, macht er sich im Fall eines berechtigten Anspruchs des Mieters diesem gegenüber schadensersatzpflichtig.


Hierauf wies der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Streits zwischen den Mietern einer Wohnung und ihrem Vermieter hin. Erstere hielten sich beruflich bedingt für mehrere Jahre überwiegend im Ausland auf. Vor diesem Hintergrund wollten sie zwei Räume ihrer Dreizimmerwohnung untervermieten, und nur den dritten Raum für sich nutzen. Der Vermieter verweigerte die Erlaubnis zur Untervermietung, weshalb die Mieter Schadensersatz in einer Höhe von mehr als 7.000 Euro forderten.

Diesem Anspruch stattgebend, führte der BGH aus, dass die Entlastung von Wohnungs- und Reisekosten mittels der Untervermietung ein berechtigtes Interesse der Mieter darstellt. Von einer Untervermietung spricht das Gesetz bei einer ''Überlassung eines Teils des Wohnraums an Dritte''. Eine solche ist auch gegeben, wenn nur ein Raum zur gelegentlichen Übernachtung und zur Lagerung des Eigentums durch die Mieter zurückbehalten wird.

Vermieter müssen bei einer Verweigerung der Untervermietung beachten, dass sie das Risiko einer rechtlichen Fehleinschätzung tragen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 349 13 vom 11.06.2014
Normen: § 553 I BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-87 drtm-bns 2024-11-24
Kontopfaendung Friedrichshafen, Kaufrecht Deggenhausertal, Familienrecht nahe Tettnang, Verkehrsrecht Deggenhausertal, Familienrecht Fachanwalt Friedrichshafen, Schmerzensgeld Meersburg, Kanzlei Deggenhausertal, Immobilienrecht Deggenhausertal, Unterbliebene Aufklaerung Friedrichshafen, Kindesunterhalt Markdorf