Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Genehmigung der Hundehaltung erfasst nur einen Hund

Auch bei einer genehmigten Hundehaltung entspricht die Haltung von mehr als einem Hund nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, wenn der Mieter diese erlaubte Mehrhaltung nicht beweisen kann.


Die Haltung von Hunden in einer Wohnung ist grundsätzlich nur mit der Zustimmung des Vermieters erlaubt. Diese Zustimmung kann entweder im Mietvertrag vereinbart sein oder nachträglich erteilt werden. Auch die mündliche Erlaubnis ist ausreichend, sofern der Mieter das Vorliegen der Zusage beweisen kann. Ein solcher Beweis kann auch durch einen Zeugen erfolgen.

Basierend auf diesen Feststellungen entschied das Amtsgericht München in dem zugrunde liegenden Sachverhalt, dass die Haltung von fünf Schoßhündchen in einer Wohnung nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung entspricht. Denn mittels eines Zeugen konnten die Mieter zwar den Beweis erbringen, dass der Vermieter der Haltung von einem Hund zustimmte, jedoch nicht der Haltung von fünf Tieren. Vor diesem Hintergrund durfte der Vermieter mit Recht die Entfernung der Tiere aus der Wohnung verlangen.
 
Amtsgericht München, Urteil AG M 424 C 28654 13 vom 12.05.2014
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fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-87 drtm-bns 2024-11-24
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