Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Gestattungsvertrag mit Telekommunikationsunternehmer ist nicht als Mietvertrag anzusehen

Ein Grundstückseigentümer ist für Erklärungen, die vor dem Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes (TKG) abgegeben wurde, nicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches zu (''Kauf bricht nicht Miete'') an die von seinem Rechtsvorgänger abgegebene Eigentümererklärung gebunden.

Denn ein auf der Grundlage des TKV zustande gekommener Gestattungsvertrag ist nicht als Miet- oder mietvertragsähnlicher Vertrag anzusehen. Der Grundstückseigentümer überlässt darin dem Netzbetreiber nicht den Grund und Boden zum Gebrauch. Vielmehr duldet er lediglich dessen Inanspruchnahme.

Ein über ein Grundstück geschlossener einheitlicher Mietvertrag darf nicht aufgespalten werden, wenn der Vermieter das ihm gehörende Grundstück teilt und die entstandenen Teilgrundstücke an verschiedene Erwerber veräußert. Vielmehr treten die Erwerber gemeinsam auf Vermieterseite in den Mietvertrag ein. Daran änderte sich auch nichts Entscheidendes, wenn die Verträge nicht zeitgleich geschlossen und vollzogen sein sollten.

Wird ein Grundstück geteilt, auf dem ein Telekommunikationsdienstleister aufgrund eines Nutzungsvertrags durch den Grundstückseigentümer eine Anschlussleitung an sein Netz verlegt hat und sind die Eigentümer der neu entstandenen Grundstücke an den Vertrag gebunden, können sie ein Kündigungsrecht nur gemeinsam ausüben.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 62 14 vom 08.05.2015
Normen: BGB § 566; TKG § 45a Abs. 4
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-25 wid-87 drtm-bns 2024-11-25
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