Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kostenersatz nur bei Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft

Der Eigentümer einer Eigentumswohnung bedarf für Veränderungen und Arbeiten am Sondereigentum der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Nimmt der Eigentümer ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft Reparaturarbeiten am Sondereigentum vor, so kann er die ihm entstandenen Kosten nicht von den übrigen Wohnungseigentümern ersetzt verlangen.

In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger auf seinem Balkon Fliesen angebracht. Als die Fliesen einige Jahre später brachen und der Estrich des Balkonbodens Schäden aufwies, entfernte er diese, um einen angeblich beeinträchtigten Wasserabfluss wiederherzustellen. Die Kosten der Arbeiten stellte er der Wohnungseigentümergemeinschaft in Rechnung, jedoch vergeblich.
Das Gericht entschied, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nur solche Kosten ersetzen muss, zu denen sie ausdrücklich ihre positive Zustimmung gegeben hat und demnach ein positiver Wille festgestellt werden kann. Insbesondere soll durch das Zustimmungserfordernis der Wohnungseigentümergemeinschaft sichergestellt werden, dass diese Möglichkeiten hat, alternative Sanierungsmöglichkeiten zu recherchieren und günstigere Sanierungsmethoden zu wählen, sei es in Form von Rabatten bei einer Gesamtsanierung des ganzen Wohnobjektes.
 
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil LG Frankfurt a M 2 13 S 151 13 vom 02.03.2016
Normen: BGB §§ 670, 683, 684, 812, 818
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-04 wid-87 drtm-bns 2024-12-04
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