Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Gericht muss sich bei schwieriger Klage einzelne Rechnungsposten angucken

Die Verjährung wird durch die Einlegung eines Mahnbescheides gehemmt.

Grundsätzlich ist dafür jedoch erforderlich, dass der im Mahnbescheid geltend gemachte Anspruch individualisiert wird. Ausreichend ist, wenn der Schuldner selbst - etwa anhand einer im Mahnbescheid genannten und ihm bekannten Forderungsaufstellung - erkennen kann, um welche Forderungen es geht.

Beruht eine Klage auf zahlreichen Einzelpositionen, weil beispielsweise Forderungen aus diversen Lieferungen für verschiedene Bauvorhaben geltend gemacht werden, deren Entstehung und Höhe aufgrund verschiedener Streitpunkte der Parteien nicht einfach darzustellen ist, muss sich das Gericht der Mühe unterziehen, den Sachvortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen. Dies gilt auch, wenn die klagende Partei ihren Vortrag in der Klageschrift nicht bis in das letzte Detail erfasst hat , sondern ihren Vortrag im Laufe des Verfahrens ergänzt und präzisiert sowie zur Erläuterung auf beigefügte Anlagen verweist. Ebenso kann wegen der Einzelheiten auf beigefügte Anlagen verwiesen werden. Weist das Gericht in einem solchen Fall die Klage mit der pauschalen Begründung ab, dass es nicht verpflichtet sei, "sich die geltend gemachte Forderung nach Grund und Höhe aus den von der Klägerseite eingereichten Schriftsätzen und den Anlagen zusammen zu suchen", liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Eine solche Vorgehensweise verkennt in grundlegender Weise die Aufgabe des Gerichts bei der Beurteilung einer komplexen und nicht einfach darzustellenden Klage.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 217 16 vom 25.04.2017
Normen: ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-04 wid-87 drtm-bns 2024-12-04
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