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Auch bei Bauverträgen kann eine außerordentliche Kündigung nur bei einer schweren Störung des Vertragsverhältnisses erklärt werden. Eine solche Störung entsteht nicht bereits durch jeden Konflikt vor, und erst recht dann nicht, wenn eine Seite zur Kooperation bereit ist, so das Oberlandesgericht Brandenburg. Die Richter verneinten die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, nachdem der Auftragnehmer nachweislich zur Konfliktlösung bereit gewesen ist. Nur bei einer Blockadehaltung liegt eine ausreichende Störung vor, die der anderen Seite eine sofortige Kündigung ermöglicht.