Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Riester-Förderung auch fürs Eigenheim

Seit Anfang April liegt der Entwurf für das Eigenheimrentengesetz vor, mit dem die Riester-Förderung auf selbstgenutzte Wohnimmobilien ausgeweitet wird.

Wer keine Miete mehr zahlen muss, reduziert seine Lebenshaltungskosten im Alter deutlich. Nach einigem Hin und Her hat sich die Große Koalition daher darauf verständigt, zukünftig auch selbstgenutztes Wohneigentum in die Riester-Förderung aufzunehmen. Mit den Riester-Zulagen wird dann auch der Kauf, der Bau oder die Entschuldung einer Wohnung oder eines Hauses sowie der Erwerb von Anteilen an Wohngenossenschaften belohnt. Am 8. April 2008 wurde der Gesetzentwurf zum Eigenheimrentengesetz vorgestellt, der dieses Vorhaben konkretisiert. Das Eigenheim-Rentenmodell sieht zwei Förderansätze vor:

Wer riestert und sich eine Immobilie anschaffen möchte, kann sein bis dahin angespartes Vermögen vollständig dafür verwenden. Dasselbe gilt für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen. Eine Entnahme ist auch möglich, um eine selbstgenutzte Wohnimmobilie zu entschulden, allerdings erst wenn der Riester-Vertrag im Alter zur Auszahlung kommt.

Der staatliche Riester-Bonus kann auch zur Tilgung eines Baudarlehens verwendet werden. Die staatlichen Zuschüsse fließen dann nicht in die Sparrate eines Riester-Vertrages, sondern in die Darlehenstilgung. Die Tilgungsbeiträge für Immobilienkredite werden steuerlich genauso behandelt wie die Sparbeiträge für die Altersvorsorge.

In beiden Fällen erfolgt eine nachgelagerte Versteuerung über ein "Wohnförderkonto". Auf diesem Konto werden die in der Immobilie gebundenen steuerlich geförderten Beiträge erfasst. Zu Beginn der Auszahlungsphase können Sparer wählen: Begleichen sie die Steuerschuld sofort, dann müssen sie nur 70% des geförderten Kapitals mit ihrem individuellen Steuersatz versteuern. Sie können sich aber dafür entscheiden, das geförderte Kapital bis zum 85. Lebensjahr verteilt zu versteuern. Ob in diesem Fall überhaupt eine Steuer zu zahlen ist, hängt von der persönlichen Situation ab.

Voraussetzung für die Förderung ist in allen Fällen, dass der jeweilige Vertrag ebenso zertifiziert ist, wie die bisher schon verfügbaren Riester-Produkte. Die zertifizierbaren Vertragsformen werden entsprechend erweitert. Außerdem enthält das Gesetz Sonderregelungen für den Fall, dass die Selbstnutzung aufgegeben wird. Ist die Aufgabe zwingend (befristeter Umzug wegen des Berufs oder Scheidung), bleibt die Förderung bestehen, andernfalls muss die bis dahin aufgelaufene Förderung entweder sofort versteuert oder in einen anderen zertifizierten Vertrag reinvestiert werden.

Mit der Eigenheimrente wird auch die Wohnungsbauprämie neu geregelt. Wohnungsbauprämien werden künftig nur noch gewährt, wenn das Kapital tatsächlich in Wohnimmobilien investiert wird. Sie dürfen auch nach Ablauf der Sperrfrist von sieben Jahren nicht mehr für andere Zwecke verwendet werden. Das Wohnungsbauprämiengesetz wird damit auf die Anschaffung von Wohneigentum ausgerichtet.

 
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