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Viele Mietverträge enthalten eine Klausel, die den Mieter zu Schönheitsreparaturen oder der Reparatur von Abnutzung und Beschädigung verpflichtet. Das ist nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin allerdings nur so lange in Ordnung, wie der Mieter nicht übermäßig benachteiligt wird. Und eine übermäßige Reparaturverpflichtung liegt vor, wenn der Mieter neben der Anfangsrenovierung auch noch für Schönheitsreparaturen aufkommen soll. Allerdings bedeutet dieses Urteil nicht, dass nun Mieter generell keine Reparaturen mehr vornehmen müssen, wenn sie bereits beim Einzug von sich aus die Wände frisch gestrichen haben. Denn in diesem speziellen Fall waren die Mieter im Mietvertrag neben den laufenden Reparaturen auch zu einer umfassenden Anfangsrenovierung verpflichtet worden - was eben eine unzulässige Doppelbelastung ist.