Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kürzere Kündigungsfristen für Mieter

Seit dem 1. Juni 2005 gelten auch für die meisten Mieter mit Altmietverträgen die kürzeren Kündigungsfristen der Mietrechtsreform von 2001.

Ab 1. Juni 2005 gilt: Mieter können ihren unbefristet abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Dauer des Mietverhältnisses oder der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses spielen keine Rolle mehr. Das Gesetz zur Klarstellung der Kündigungsfristregelung ergänzt in diesem Punkt die Mietrechtsreform von 2001. Die alten, nach Wohndauer gestaffelten Kündigungsfristen gelten in Mietverträgen, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden, nicht weiter. Vorausgesetzt, sie sind durch "Allgemeine Geschäftsbedingungen" Vertragsinhalt geworden und nicht durch eine Individualabsprache zwischen Mieter und Vermieter.

Für all diejenigen, die schon vor Juni 2005 mit langer gesetzlicher Frist gekündigt haben, verkürzt sich die Kündigungsfrist jetzt nicht automatisch auf drei Monate. Das Gesetz zur Klarstellung der Kündigungsfristen wirkt nicht rückwirkend, sondern betrifft Kündigungen, die ab 1. Juni 2005 ausgesprochen werden. Notfalls muss also ab Juni nochmals gekündigt werden, dann mit Dreimonatsfrist.

Der Deutsche Mieterbund hat eine ganze Reihe von Beispielen zusammengestellt, die die neue Gesetzeslage noch einmal illustrieren:

Mietvertragsabschluss nach dem 1. September 2001

Für Mieter gilt immer die Kündigungsfrist von drei Monaten.

Mietvertragsabschluss vor dem 1. September 2001 und keine Regelung zu Kündigungsfristen im Mietvertrag

Die Kündigungsfrist beträgt für den Mieter drei Monate.

Laut Mietvertrag gelten die jeweiligen gesetzlichen Kündigungsfristen

Die Kündigungsfrist beträgt für den Mieter drei Monate.

Im Mietvertrag steht im Kleingedruckten, also im normalen Vertragstext oder in einer Fußnote: "Die Kündigungsfrist beträgt in den ersten fünf Jahren drei Monate, nach fünf Jahren Wohndauer sechs Monate, nach acht Jahren neun Monate und nach zehn Jahren zwölf Monate"

Die Kündigungsfrist beträgt für den Mieter ab dem 1. Juni 2005 drei Monate. Für schon ausgesprochene Kündigungen zwischen September 2001 und Mai 2005 galt laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Kündigungsfrist zwischen drei und zwölf Monaten.

Im Mietvertrag steht: "Die Kündigung ist bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist verlängert sich nach fünf, acht und zehn Jahren jeweils um drei Monate"

Die Kündigungsfrist beträgt für den Mieter ab dem 1. Juni 2005 drei Monate. Für schon ausgesprochene Kündigungen zwischen September 2001 und Mai 2005 galt laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Kündigungsfrist zwischen drei und zwölf Monaten.

Im Mietvertrag wird nach kontroversen Diskussionen handschriftlich festgehalten: Für Mieter und Vermieter gelten folgende Kündigungsfristen: Bis zu einer Wohndauer von fünf Jahren drei Monate, bei einer Wohndauer von mehr als fünf Jahren sechs Monate, bei einer Wohndauer von mehr als acht Jahren neun Monate und bei einer Wohndauer von mehr als zehn Jahren zwölf Monate.

Das wäre der seltene Fall einer Individualvereinbarung. Entscheidend ist, dass die Klausel auf den Einzelfall zugeschnitten und das Ergebnis eines Verhandlungsgesprächs zwischen Mieter und Vermieter ist. Im Streitfall muss der Vermieter nachweisen, dass die Vertragsklausel ausnahmsweise Individualcharakter hat.

Mieter und Vermieter können jedoch auch weiterhin das Kündigungsrecht für eine gewisse Zeit ausschließen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Ausschluss für beide Seiten gilt.

 
[mmk]
 
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