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Ab 1. Juni 2005 gilt: Mieter können ihren unbefristet abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Dauer des Mietverhältnisses oder der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses spielen keine Rolle mehr. Das Gesetz zur Klarstellung der Kündigungsfristregelung ergänzt in diesem Punkt die Mietrechtsreform von 2001. Die alten, nach Wohndauer gestaffelten Kündigungsfristen gelten in Mietverträgen, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden, nicht weiter. Vorausgesetzt, sie sind durch "Allgemeine Geschäftsbedingungen" Vertragsinhalt geworden und nicht durch eine Individualabsprache zwischen Mieter und Vermieter.
Für all diejenigen, die schon vor Juni 2005 mit langer gesetzlicher Frist gekündigt haben, verkürzt sich die Kündigungsfrist jetzt nicht automatisch auf drei Monate. Das Gesetz zur Klarstellung der Kündigungsfristen wirkt nicht rückwirkend, sondern betrifft Kündigungen, die ab 1. Juni 2005 ausgesprochen werden. Notfalls muss also ab Juni nochmals gekündigt werden, dann mit Dreimonatsfrist.
Der Deutsche Mieterbund hat eine ganze Reihe von Beispielen zusammengestellt, die die neue Gesetzeslage noch einmal illustrieren:
Mietvertragsabschluss nach dem 1. September 2001
Für Mieter gilt immer die Kündigungsfrist von drei Monaten.
Mietvertragsabschluss vor dem 1. September 2001 und keine Regelung zu Kündigungsfristen im Mietvertrag
Die Kündigungsfrist beträgt für den Mieter drei Monate.
Laut Mietvertrag gelten die jeweiligen gesetzlichen Kündigungsfristen
Die Kündigungsfrist beträgt für den Mieter drei Monate.
Im Mietvertrag steht im Kleingedruckten, also im normalen Vertragstext oder in einer Fußnote: "Die Kündigungsfrist beträgt in den ersten fünf Jahren drei Monate, nach fünf Jahren Wohndauer sechs Monate, nach acht Jahren neun Monate und nach zehn Jahren zwölf Monate"
Die Kündigungsfrist beträgt für den Mieter ab dem 1. Juni 2005 drei Monate. Für schon ausgesprochene Kündigungen zwischen September 2001 und Mai 2005 galt laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Kündigungsfrist zwischen drei und zwölf Monaten.
Im Mietvertrag steht: "Die Kündigung ist bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist verlängert sich nach fünf, acht und zehn Jahren jeweils um drei Monate"
Die Kündigungsfrist beträgt für den Mieter ab dem 1. Juni 2005 drei Monate. Für schon ausgesprochene Kündigungen zwischen September 2001 und Mai 2005 galt laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Kündigungsfrist zwischen drei und zwölf Monaten.
Im Mietvertrag wird nach kontroversen Diskussionen handschriftlich festgehalten: Für Mieter und Vermieter gelten folgende Kündigungsfristen: Bis zu einer Wohndauer von fünf Jahren drei Monate, bei einer Wohndauer von mehr als fünf Jahren sechs Monate, bei einer Wohndauer von mehr als acht Jahren neun Monate und bei einer Wohndauer von mehr als zehn Jahren zwölf Monate.
Das wäre der seltene Fall einer Individualvereinbarung. Entscheidend ist, dass die Klausel auf den Einzelfall zugeschnitten und das Ergebnis eines Verhandlungsgesprächs zwischen Mieter und Vermieter ist. Im Streitfall muss der Vermieter nachweisen, dass die Vertragsklausel ausnahmsweise Individualcharakter hat.
Mieter und Vermieter können jedoch auch weiterhin das Kündigungsrecht für eine gewisse Zeit ausschließen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Ausschluss für beide Seiten gilt.