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Befindet sich Ihr Mieter mit mindestens zwei Mieten im Verzug, können Sie ihm fristlos kündigen, ohne dass es einer besonderen Begründung bedarf. Den Richtern am Bundesgerichtshof (BGH) genügt als Kündigungsbegründung bereits der Hinweis auf die Höhe der ausstehenden Miete sowie die Angabe des § 543 BGB. Eine detaillierte Aufstellung der ausstehenden einzelnen Mieten sowie des jeweiligen Verzugseintritts ist nicht notwendig.
Allerdings sollten Sie neben der außerordentlichen Kündigung hilfsweise auch eine ordentliche Kündigung mit entsprechender Kündigungsfrist aussprechen. Zahlt nämlich der Mieter die ausstehenden Mieten nach, wird die außerordentliche Kündigung nach einer anderen Entscheidung des BGH unwirksam. Die ordentliche Kündigung, die bereits bei einer nicht nur unerheblichen schuldhaften Pflichtverletzung möglich ist, bleibt hingegen wirksam. Soweit keine besonderen Umstände für den Zahlungsverzug des Mieters vorliegen, genügen auch die ehemals ausstehenden Monatsmieten.