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Unabhängig vom Alter und Modernisierungsstand einer Wohnung müssen in dieser mehrere Elektrogeräte gleichzeitig benutzbar sein. Der Bundesgerichtshof lehnte in einem Urteil zwar das Verlangen eines Mieters auf eine den DIN-Vorgaben entsprechende elektrische Anlage ab. Allerdings müsse in jeder Mietwohnung gleichzeitig neben einem Großverbraucher wie dem Herd oder der Waschmaschine auch anderweitiger Stromverbrauch möglich sein. Auch eine fachgerecht installierte Steckdose im Badezimmer zählen die Richter zu den Mindestanforderungen an eine Altbauwohnung. Darüber hinaus gehende Ansprüche wiesen die Richter ab, da die Kläger bewusst eine nicht sanierte oder modernisierte Altbauwohnung bezogen hätten. Deren Ausstattung müsse lediglich dem üblichen Durchschnitt vergleichbarer Wohnungen entsprechen. Knarrgeräusche des Parkettbodens und eine ansonsten veraltete Elektrizitätsversorgung müssen die Mieter hinnehmen.