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Üben Sie das gesetzliche Widerrufsrecht bei Ratenzahlungskäufen aus, kann der Verkäufer grundsätzlich weder Kosten noch Aufwendungsersatz gelten machen. Dies gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz auch beim Kauf von Fertighäusern, soweit eine Ratenzahlung vereinbart worden ist. Dabei, so die Richter, muss der als Unternehmer auftretende Verkäufer nicht ausdrücklich einen Ratenaufschlag erheben, denn der wird bereits vom Gesetz angenommen, wenn eine Teilzahlung vereinbart worden ist. Der Unternehmer kann sich auch nicht darauf berufen, dass seine Kalkulation keinen derartigen Aufschlag beinhaltet.
Ein Hersteller von Fertighäusern hatte auf Teilzahlung von Werklohn geklagt, nachdem der Auftrag über ein Fertighaus vom Bauherrn fristgerecht widerrufen wurde. Der Vertrag sah vor, dass die Raten entsprechend bestimmter Bauleistungen fällig werden. Die Richter gaben der Klage aber nicht statt, da die Ausübung des Widerrufsrechts den Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen ausschließt.