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Bei Verlust seines Hausschlüssels muss der Mieter nicht grundsätzlich für die Anschaffung eines neuen Schlosses aufkommen. Entsprechende Klauseln im Mietvertrag, die dem Vermieter dieses Recht garantieren sollen, sind unwirksam. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor (Aktenzeichen: 64 S 551/99).
Im konkreten Fall waren die Schlüssel schon einige Jahre zuvor verloren gegangen, ohne dass es zwischenzeitlich zu einem Missbrauch gekommen war. Nach einem derart langen Zeitraum sei nach Auffassung des Gerichts aber auch in der Zukunft nicht mehr mit einem Missbrauch der Schlüssel zu rechnen. Die Mietvertragsklausel, die dem Vermieter generell das Recht zubilligen sollte, die Kosten für die Anschaffung eines neuen Schlosses auf die Mieter abzuwälzen, erklärte das Gericht unter anderem deshalb für ungültig, weil sie den Vermieter auch dann zum Ersatz der Schließanlage berechtige, wenn ein Missbrauch mit den abhanden gekommenen Schlüsseln wie im konkreten Fall tatsächlich ausgeschlossen sei.
Zudem müsste der Mieter der Klausel zufolge sogar für den Austausch der Schließanlage aufkommen, ohne dass es auf sein Verschulden ankomme, was nach geltendem Recht unzulässig sei. Da die Klausel entgegen dem Gebot von Treu und Glauben den Mieter unangemessen benachteilige und somit gegen das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) verstoße, erklärten die Richter diese für ungültig.