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Mit einem schwerwiegenden Pflichtverstoß verliert ein Makler seinen Provisionsanspruch. Dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz zufolge ist das insbesondere dann der Fall, wenn der Makler in einem für den Auftraggeber wichtigen Punkt vorsätzlich oder grob leichtfertig falsche Angaben macht. Insbesondere unrichtige Informationen über den möglichen Kaufpreis eines Hausgrundstücks sind hiervon erfasst, urteilten die Richter (Aktenzeichen: 5 U 225/01).
Im zugrunde liegenden Fall wies das Oberlandesgericht die Klage eines Maklers gegen die Käufer eines Hausgrundstücks ab. Der Makler stellte bei den Kaufverhandlungen den von ihm zuletzt genannten Kaufpreis als nicht mehr verhandelbar dar und behauptete, dass der Verkäufer auch nach Rücksprache den Preis nicht weiter senken wollte, da noch andere Kaufinteressenten für das Haus vorhanden seien. Tatsächlich hatte die Rücksprache mit dem Verkäufer gar nicht stattgefunden. Auch stellte sich heraus, dass die Käufer die einzigen Kaufinteressenten für das Hausgrundstück waren.
Die Käufer erwarben das Haus später über einen anderen Makler zu einem niedrigeren Kaufpreis. Nach Auffassung der Richter habe der Makler den Kaufinteressenten eine Kaufgelegenheit voreilig aus der Hand geschlagen. Sie hätten sich nach neuen Objekten umschauen müssen, ehe sie schließlich erst auf Umwegen zu dem angebotenen Haus zurückgefunden hätten. Dies sei nicht nur mit zusätzlichen Mühen verbunden gewesen, sondern habe auch das Risiko beinhaltet, nunmehr gegenüber dem neuen Makler provisionspflichtig zu werden. Unter diesen Umständen hielten es die Richter für unvertretbar, wenn der Makler der für die Entwicklung verantwortlich sei, seinen Makleranspruch behielte.