Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Abzugsbesteuerung für Bauleistungen

Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe wird eine Abzugsbesteuerung für Bauleistungen eingeführt, die für Bauherren ebenso wie für Bauhandwerker einen erheblichen Mehraufwand bedeutet.

Im Sommer haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe beschlossen. Damit wird ab 1. Januar 2002 ein neuer Steuerabzug eingeführt. Außerdem gibt es dann ein neues Anmeldeverfahren, ein Freistellungsverfahren und ein Anrechnungsverfahren. Die neuen Verfahren gelten für Bauleistungen, das sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Die neuen Vorschriften müssen von Unternehmern beachtet werden, die Bauleistungen empfangen. Es werden aber auch private Vermieter, die lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, von der Verpflichtung zum Steuerabzug erfaßt.

Der Steuerabzug beträgt 15 % der Gegenleistung. Somit können Subunternehmerleistungen bei einer entsprechenden Leistungskette mehrmals dem Steuerabzug unterliegen. Gegenleistung ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer. Der Abzugsbesteuerung unterliegen daher auch Anzahlungen. Der Steuerabzug wird nicht erhoben, wenn dem Leistungsempfänger eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt oder die Bagatellgrenzen von 15.000 ? (bei einer umsatzsteuerfreien Vermietung) bzw. 5.000 ? (in allen sonstigen Fällen) nicht überschritten werden.

Einem Leistungsempfänger, der die Abzugsbesteuerung vornimmt oder dem eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, wird Rechtssicherheit gewährt, der Betriebsausgabenabzug ist gesichert, eine Haftung bei einer Arbeitnehmerüberlassung ist ausgeschlossen. Die Steueranmeldung ist auf einem besonderen Formular vorzunehmen. Es besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet ist. Die Freistellung wird auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck bescheinigt. Der Leistungsempfänger muß den Abzugsbetrag anmelden. Dieser wird mit den geschuldeten Steuern verrechnet, zuerst auf die Lohnsteuer, dann auf die Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Ein nicht verbrauchter Abzugsbetrag wird erstattet.

 
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