Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Industrielärm ist bei späterer Wohnungsbebauung

Wer in die Nähe eines Industriegebiets zieht und sich dabei bewusst der Gefahr von Geräuschbelästigungen aussetzt, kann später nicht auf Unterlassung des Industrielärms klagen.

Als Grundstückseigentümer haben Sie ein Recht auf Beseitigung oder Unterlassung von Beeinträchtigungen gegen den Störer, wenn Lärm, Gerüche, Rauch oder Erschütterungen die gesetzlichen Grenzwerte übersteigen. Denn dann geht das Gesetz von einer nicht mehr zu duldenden, wesentlichen Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung aus.

Am 6. Juli 2001 hat der Bundesgerichtshofs aber entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch ausgeschlossen ist, wenn sich der beeinträchtigte Eigentümer "sehenden Auges" der Gefahr von Belästigungen aussetzt, indem er in die Nähe eines Industriegebietes zieht. Dass der störende Betrieb schon sesshaft war, als der Grundstücksnachbar zugezogen ist, rechtfertigt die Beeinträchtigung des Nachbarn grundsätzlich nicht.

Nach Auffassung des für Grundstücks- und Nachbarrechtsfragen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes resultiere jedoch aus dem "nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis" eine Pflicht zu gesteigerter gegenseitiger Rücksichtnahme. Dies gelte besonders dann, wenn sich der beeinträchtigte Nachbar in Kenntnis der Sachlage der Gefahr von Geräuschbelästigungen aussetze und durch Zuzug erst die Konfliktlage zwischen Industrie- und Wohnnutzung schafft und dann auf Unterlassung klagt. In einem solchen Falle hat der Nachbar selbst eine wesentliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung zu dulden, sofern die gesetzlich zulässigen Grenzwerte nicht überschritten werden, urteilten die Richter (Aktenzeichen: V ZR 246/00).

Die Kläger hatten 1990 ein Grundstück am Rande eines Wohngebiets gekauft. Schon damals gab es eine über 30 Jahre alte Hammerschmiede im 160 Meter entfernten Industriegebiet. Wegen des Lärms, den die Schmiede jeden Tag bis zu fünf Stunden lang macht, klagten die genervten Grundstückseigentümer später gegen den Störenfried auf Unterlassung. Obwohl der vom Betrieb ausgehende Lärm innerhalb der gesetzlich zulässigen Immissionswerte lag, gab ihnen das Oberlandesgericht Stuttgart zunächst Recht. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil aber wieder auf und wies die Klage ab.

 
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