Der Mieter eines Einfamilienhauses mit Garten ist bei einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche um mehr als 10 % ebenfalls zur Mietminderung berechtigt.
Stellt sich die Renovierungspflicht des Mieters nachträglich als unwirksam heraus, kann er die Renovierungskosten vom Vermieter ersetzt verlangen.
Für die Vortäuschung von Eigenbedarf muss der Vermieter dem Mieter Schadensersatz zahlen, auch wenn die Kündigung schon wegen der Täuschung unwirksam ist.
Vermieter dürfen dem nicht zahlungswilligen Mieter von Gewerberäumen nach Auslaufen des Mietvertrags Wasser und Heizung abdrehen.
Vermieter müssen zur Wirksamkeit einer Mieterhöhung nicht den örtlichen Mietspiegel mit vorlegen, wenn dieser allgemein zugänglich ist.
Immer mehr Bundesländer verlangen die Montage von Rauchmeldern in Neubauten und die Nachrüstung in Altbauten.
Vermieter können nur bei nötigen Modernisierungen eine Mieterhöhung durchsetzen.
Ragt das Gebäude auf einem verkauften Grundstück auf das Nachbargrundstück über, liegt ein Rechtsmangel vor.
Mieter können zumindest bei Neubauwohnungen eine Mietminderung durchsetzen, wenn sich die Wohnung im Sommer unerträglich aufheizt.
Ebenso wie bei Wohnraummietverträgen sind starre Renovierungsklauseln auch in Mietverträgen über gewerblich genutzte Räume unzulässig.